Pressemitteilung
04/2019

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Nürnberg, 18. Januar 2019

Tempo 30 vor Kindergärten und Schulen ist der Regelfall

Vor zwei Jahren hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für Tempo 30 vor Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen und Krankenhäusern. Das Ziel war es, Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit unkompliziert diesen Schutz zu gewähren. Der VCD nimmt dieses Jubiläum zum Anlass für eine erste Bilanz:

Die Bestimmung wird in Bayern höchst unterschiedlich umgesetzt. "Es gibt Landkreise wie z. B. Passau oder Neuburg an der Donau, die vorbildlich damit umgehen. In anderen wie z. B. Altötting ist die Regelung immer noch nicht angekommen", bilanziert Bernd Sluka, der Vorsitzende des VCD-Landesverbands Bayern.

Dabei bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung eindeutig, dass Tempo 30 vor den sozialen Einrichtungen den Regelfall darstellt. "Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit ... in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken ...", zitiert Verkehrsexperte Sluka die Vorschrift. "Es ist nicht jeder Einzelfall zu diskutieren, wie dies anscheinend die Regierung von Oberbayern behauptet." Sondern der Standard ist: Liegt ein Ausgang zur Straße, ist Tempo 30 anzuordnen. Dasselbe gilt auch ohne direkten Straßenzugang, wenn in der Umgebung das morgendliche oder mittägliche Verkehrschaos herrscht, wie es leider vor vielen Schulen und Kindergärten anzutreffen ist. Es genügen schon von einen Parkplatz ein- und ausfahrende Autos oder notwendige Fahrbahnquerungen von Fußgängern, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Behörden, die dies ablehnen, müssen Gründe anführen, warum dort auf Tempo 30 verzichtet werden kann. Sluka: "Der Einzelfall ist die Ausnahme von der Regel." Dabei sind laut Verwaltungsvorschrift nur zwei Begründungen zulässig: nicht anders behebbare Störungen von Bus- und Tramverkehr oder es droht die Verlagerung des Verkehrs auf Schleichwege durch Wohngebiete. Es kann auch geprüft werden, ob die Sicherheit, die Tempo 30 bietet, durch andere Einrichtungen wie z. B. Zebrastreifen oder Fußgängerampeln erreicht werden kann.

Ganz verquer läuft die Tempo-30-Regelung im Landkreis Coburg. Hier setzt sich die Polizei Coburg dafür ein, dass bereits aus Gefahrengründen bestehende Tempo-30-Abschnitte wieder aufgehoben werden. Angeblich lägen die neuen Voraussetzungen nicht vor. "Tempo 30 vor den schutzbedürftigen Einrichtungen verzichtet gerade auf den sonst notwendigen Nachweis einer besonderen Gefahr. Es ist eine zusätzliche Regel, die unkompliziert anzuwenden ist. Bestehende Tempo-30-Anordnungen genießen weiterhin Bestandsschutz", stellt Sluka richtig.

Für Rückfragen steht Ihnen der VCD-Vorsitzende Bernd Sluka unter Tel. 0176/420 63 287 persönlich zur Verfügung. Oder wenden Sie sich bitte an das VCD-Landesbüro.

 

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